Häufig gestellte Fragen – Coronavirus und Vertragsrecht (Teil 1)

Problemstellung, Allgemeines

Der Ausbruch des „Coronavirus“ stellt nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Wirtschaft vor gewaltige Herausforderungen. Lieferungen und Leistungen können aktuell aus den unterschiedlichsten Gründen nicht oder zumindest nicht zeitgemäß erfolgen. Aber nicht nur Unternehmer sehen sich mit vertragsrechtlichen Unsicherheiten konfrontiert.
So können sich rechtliche Fragestellungen derzeit insbesondere im Zusammenhang mit Bauverträgen, Mietverträgen, Kreditverträgen, Versicherungsverträgen, Reiseverträgen, Lieferverträgen oder Veranstaltungsverträgen aller Art ergeben.
In diesem Q&A-Beitrag haben wir aktuell dringliche Fragen beantwortet, die uns Klientinnen und Klienten derzeit am häufigsten stellen. Aufgrund der Vielzahl an Fragestellungen werden wir die Themen Versicherungsverträge, Reiseverträge, Lieferverträge und Veranstaltungsverträge in einem gesonderten Beitrag behandeln.

Bauverträge

a.) Darf nach der derzeit gültigen Rechtslage auf Baustellen weitergearbeitet werden?
Seit dem Inkrafttreten der von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19, haben fast alle Bauunternehmer ihre Bautätigkeit auf österreichischen Baustellen eingestellt. Begründet wurde dies vor allem damit, dass es auf Baustellen praktisch nicht möglich sei, zwischen den Bauarbeitern den geforderten Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten.
Generell muss hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit von Bauarbeiten aufgrund der derzeitigen Rechtslage unterschieden werden, ob das Betreten der Baustelle selbst erlaubt ist bzw. ob Bauarbeiter den öffentlichen Raum betreten dürfen, um zur Baustelle anzureisen.
Da Baustellen in den meisten Fällen nicht öffentlich zugänglich sind, handelt es sich dabei nicht um einen „öffentlichen Ort“ im Sinne der auf der Grundlage des COVID-19 Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung BGBl II 98/2020, welche die aktuellen Ausgangsbeschränkungen normiert. Insofern dürfte unstrittig sein, dass Bauarbeiter und andere auf der Baustelle tätige Personen die Baustelle grundsätzlich betreten dürfen.
Aus rechtlicher Sicht problematisch ist somit derzeit nur die Anreise der Bauarbeiter zur Baustelle, da sie hierfür jedenfalls „öffentliche Orte“ betreten müssen. Das Betreten von „öffentlichen Orten“ ist nach der zitierten Verordnung nämlich nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, „dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann“.
Vor dem Hintergrund, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von einem Meter auf Baustellen tatsächlich nur schwer möglich ist, haben die Sozialpartner am 26.03.2020 eine Einigung erzielt, welche konkreten Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, die das Unterschreitung des Mindestabstandes zulässig machen. Diese zwingenden Schutzmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche Arbeitshygiene, Arbeitsausrüstung, Risikogruppen oder Personentransport und sind vom Bauunternehmen einzuhalten. Den Bauherrn treffen hinsichtlich dieser Schutzmaßnahmen somit derzeit keine Verpflichtungen.
Aufgrund dieses konkreten Maßnahmenkataloges ist wohl davon auszugehen, dass auf vielen Baustellen in Österreich die Arbeit schon sehr bald wieder fortgesetzt wird.
b.) Was aber wenn der Bauunternehmer aufgrund des weltweiten Mangels an Schutzausrüstung seine Mitarbeiter gar nicht ausreichend ausstatten kann?
Aufgrund des aktuellen Mangels an Schutzmasken, Desinfektionsmittel etc. ist es durchaus möglich, dass Bauunternehmer gar nicht in der Lage sind, ihre Mitarbeiter mit der erforderlichen Schutzausrüstung auszustatten. In diesen Fällen werden Bauunternehmer wohl die Baustellen weiterhin geschlossen halten müssen. Soweit sich der Bauunternehmer allerdings nachweislich bemüht die erforderliche Schutzausrüstung zu beschaffen, kann ihm aus unserer Sicht wohl kein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen sein, wodurch generell auch Schadersatzpflichten unwahrscheinlich sind.
c.) Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn der vertraglich vereinbarte Übergabetermin aufgrund der derzeitigen Situation nicht eingehalten werden kann?
Hält der Bauunternehmer den vereinbarten Übergabetermin nicht ein, befindet er sich objektiv im Verzug. Im Falle des objektiven – also unverschuldeten Verzugs – hat der Bauherr ein Wahlrecht. Er kann entweder am Vertrag festhalten und auf die vertragsgemäße Erfüllung bestehen oder aber unter Setzung einer „angemessenen“ Nachfrist vom Bauvertrag zurücktreten. Wie lange eine solche „angemessene Nachfrist“ aufgrund der aktuellen Situation sein muss, ist schwierig zu beurteilen und eine Einzelfallentscheidung, allerdings wird wohl jedenfalls von mehreren Wochen auszugehen sein.
Enthält der Bauvertrag hingegen Regelungen hinsichtlich Ereignisse „höherer Gewalt“ (oft auch als „force majeure“ bezeichnet), richten sich die Rechtsfolgen nach dieser Vereinbarung. Zu denken wäre etwa an Rücktrittsrechte oder ein vorübergehendes Aussetzen von Vertragspflichten für die Zeit der Verhinderung.
Denkbar wäre grundsätzlich auch eine Berufung auf das Rechtsinstrument des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“. Die Vertragsparteien gehen bei Vertragsabschluss nämlich vom Bestehen, Fortbestehen oder Eintritt bestimmter Umstände aus. Fallen solche angenommenen wesentlichen Geschäftsgrundlagen weg, kann unter Umständen die Aufhebung oder Anpassung des Vertrags erreicht werden, wenn eine Erfüllung des Vertrages für eine Vertragspartei sinnlos geworden ist. Die Rechtsprechung wendet dieses Rechtsinstrument aber nur sehr restriktiv an.
d.) Kann der Bauherr aufgrund des Verzugs des Bauunternehmers wegen Covid-19 Schadenersatz verlangen?
Schadenersatzansprüche setzen jedenfalls ein Verschulden des Bauunternehmers für den Verzug voraus. Dies ist bei „höherer Gewalt“ natürlich meistens nicht der Fall. Dennoch ist unseres Erachtens auch derzeit ein Verschulden am Verzug denkbar. Dies nämlich etwa dann, wenn der Bauunternehmer Sicherheitsbestimmungen (wie etwa die am 26.03.2020 von den Sozialpartnern beschlossenen) nicht einhält, obwohl dies grundsätzlich möglich wäre und die Baustelle deswegen behördlich gesperrt wird. Trifft den Bauunternehmer jedoch kein Verschulden, kann der Bauherr weder einen Verzugsschaden noch eine Vertragsstrafe geltend machen. Außerdem wurde am 03.04.2020 eine besondere gesetzliche Regelung geschaffen, welche die Geltendmachung von Vertragsstrafen infolge einer durch die aktuelle Krise bedingten Terminüberschreitung unabhängig von der Frage des Verschuldens verhindert.
e.) Wer muss die Mehrkosten tragen, die aufgrund des Baustopps entstehen?
Die Einstellung der Bauarbeiten ist in den meisten Fällen auch mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden. Diese Kosten können dem ursprünglich vereinbarten Preis aber in vielen Fällen nicht einfach hinzugerechnet werden, da es sich hierbei oftmals um einen Fixpreis handelt, der nicht überschritten werden kann. Zudem hat für Fälle „höherer Gewalt“ (worunter unserer Ansicht nach auch Covid-19 fällt) nach den Bestimmungen des ABGB grundsätzlich der Bauunternehmer und nicht der Bauherr einzustehen. Dies allerdings nur, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn im Vertrag die ÖNORM B 2110 vereinbart wurde. Darin ist nämlich vorgesehen, dass der Auftraggeber (also der Bauherr), die Gefahr von im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen trägt. Wurde dies vereinbart müsste somit wohl der Bauherr die durch die Verzögerung verursachten Mehrkosten tragen. Die Kosten könnten somit dem ursprünglich vereinbarten Preis einfach hinzugeschlagen werden.
Allerdings könnte aus unserer Sicht auch in manchen dieser Fälle durchaus argumentiert werden, dass es zumutbar ist, die Bauarbeiten mir der entsprechenden Schutzausrüstung (Masken, Desinfektionsmittel etc.) fortzuführen und es sich somit eben nicht um ein „unabwendbares Ereignis“ handelt. Folglich hätte doch wiederum der Bauunternehmer die Mehrkosten zu tragen. Dies kann – wie so oft – allerdings nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Mietverträge

a.) Was kann ich tun, wenn ich aufgrund der Corona-Krise die Miete für meine Wohnung nicht bezahlen kann?
Wohnungen sind derzeit hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit grundsätzlich nicht beschränkt, insofern ist derzeit auch keine Mietzinsminderung möglich.
Um aber Wohnungsmieter (nicht jedoch Geschäftsraummieter), die aufgrund der aktuellen Situation in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, zu unterstützen, wurde im Nationalrat am 03.04.2020 eine Gesetzesänderung beschlossenen, wonach ein Vermieter, wegen einer ausbleibenden Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 fällig wurde, den Mietvertrag weder kündigen noch eine Aufhebung des Vertrages aus wichtigem Grund (§ 1118 ABGB) fordern kann.
Darüber hinaus kann der Vermieter den Zahlungsrückstand bis zum 31.12.2020 auch nicht gerichtlich geltend machen oder aus einer vom Mieter hinterlegten Kaution begleichen. Der Zahlungsrückstand für den betroffenen Zeitraum kann daher vom Vermieter frühestens ab dem 01.01.2021 gerichtlich geltend gemacht werden oder anders ausgedrückt muss der Mietrückstand bis spätestens 31.12.2020 beglichen werden, wobei allerdings auch Verzugszinsen bis zu 4 % anfallen können. Als Kündigungsgrund kann der Zahlungsrückstand der Monate April, Mai und Juni 2020 vom Vermieter aber erst ab 01.07.2022 geltend gemacht werden, wenn bis dahin der Rückstand nicht beglichen wurde.
Voraussetzung ist allerdings jedenfalls, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters als Folge der COVID-19-Pandemie „erheblich beeinträchtigt“ ist. Da diesbezüglich aber keine genauen Grenzen gezogen werden können, handelt es sich bei der Frage, ab wann eine solche „erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ vorliegt letztendlich um eine Einzelfallentscheidung. 
Sollten Sie aufgrund der derzeitigen Lage somit in die Situation kommen, Ihre Miete nicht fristgerecht zahlen zu können, empfehlen wir dennoch möglichst zeitnah den Vermieter bzw. die Hausverwaltung zu verständigen und zu versuchen eine gemeinsame Lösung zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, kann derzeit die Wohnungsmiete auch ohne Zustimmung des Vermieters einfach einbehalten werden. Allerdings sollte – unter Hinweis auf die nun geltende Rechtslage – zumindest begründet werden, aus welchen genauen Gründen dies erforderlich ist.
b.) Was habe ich als Vermieter zu beachten, wenn ein befristeter Mietvertrag in den nächsten Wochen ausläuft?
Aufgrund der derzeitigen Lage ist es sehr schwierig eine neue Wohnung zu suchen oder auch neu zu vermieten. Dies gerade auch deshalb, da zumindest fraglich ist, ob das Betreten des öffentlichen Raums zur Wohnungssuche unter einen der Ausnahmetatbestände subsumiert werden kann, welcher derzeit ein Betreten des öffentlichen Raums erlaubt.
Es wird somit grundsätzlich sowohl im Interesse des Mieters als auch des Vermieters liegen, den Mietvertrag zumindest bis zu einem Zeitpunkt zu verlängern, zu dem eine gewisse Normalisierung der derzeitigen Lage zu erwarten ist. Bei einer derartigen Verlängerung eines befristeten Mietvertrages können allerdings erfahrungsgemäß, vor allem aus Vermietersicht, viele gravierende Fehler passieren, die zu ungewollten Rechtsfolgen führen.
Zum einen muss bei Wohnungsmietverträgen, die dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen, beachtet werden, dass eine Befristung nur dann wirksam ist, wenn diese mindestens drei Jahre beträgt. Dies gilt grundsätzlich sowohl für die erstmalige Befristung als auch für etwaige Verlängerungen des Mietvertrages. Insofern besteht die Gefahr, dass die Verlängerung des Mietvertrages um ein paar Monate nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich eine unwirksame Befristung wäre. Damit wäre aber der Mietvertrag in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt, mit der Folge, dass der Mietvertrag vom Vermieter nur noch ausnahmsweise, nämlich aus den im MRG aufgezählten Gründen, gekündigt werden könnte.
Allerdings wurde diesbezüglich im Nationalrat am 03.04.2020 im Rahmen des 4. Covid-19 Maßnahmengesetzes eine wichtige Erleichterung beschlossen. Darin wurde nunmehr festgelegt, dass für dem MRG unterliegende befristete Wohnungsmietverträge, die zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 enden, die Mindestbefristung von drei Jahren nicht zur Anwendung gelangt. Durch schriftliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter kann der Mietvertrag somit derzeit bis maximal zum 31.12.2020 (oder für einen kürzeren Zeitraum) verlängert werden ohne, dass dieser in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt wird. Eine Verlängerung über den 31.12.2020 hinaus ist jedoch nicht möglich. Auch für Mietverträge, die nach dem 30.06.2020 enden, gilt die bisherige Rechtslage bezüglich der Mindestbefristung.
Hinzu kommt, dass eine Befristung im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG nur dann wirksam ist, wenn diese schriftlich vereinbart wurde. Um das Schriftlichkeitserfordernis zu erfüllen, reicht es allerdings nicht, wie oftmals angenommen, die Befristung in Textform zu vereinbaren. Vielmehr muss die Vereinbarung zwingend von beiden Vertragsteilen unterschrieben werden. Folglich ist etwa eine per E-Mail vereinbarte Verlängerung der Befristung (wie dies in der Praxis oft geschieht) nicht wirksam, sodass der Mietvertrag auch in diesem Fall als unbefristet gilt. Dies führt allerdings – wie erwähnt – dazu, dass der Mietvertrag vom Vermieter nur noch aus den im MRG erwähnten wichtigen Gründen gekündigt werden kann und der Mieter somit den Bestandschutz des MRG genießt.
Diese „Gefahr“ besteht für den Vermieter auch dann, wenn der unterfertigte Mietvertrag bloß eingescannt wurde und anschließend der anderen Vertragspartei per E-Mail übermittelt wird, da dies in der Rechtsprechung zum Teil nicht als ausreichend erachtet wird, um das Schriftlichkeitserfordernis zu erfüllen. Gegenteiliges gilt allerdings natürlich für den Fall, dass der unterfertigte Mietvertrag im Original per Post an den Vertragspartner versendet wird.
Abschließend möchten wir auch darauf hinweisen, dass sich ein Mietvertrag automatisch einmalig um drei Jahre verlängert, wenn der Mietvertrag nach dem 01.10.2006 abgeschlossen wurde und nach Ablauf der vereinbarten Befristung weder aufgelöst noch ausdrücklich verlängert wurde. Es handelt sich diesfalls um eine sogenannte „stillschweigende Verlängerung“. Gerade aufgrund der derzeitigen Umstände ist somit die Gefahr groß, dass der Mieter trotz Ablauf der Befristung die Wohnung weiterhin bewohnt und sich der Mietvertrag somit von Gesetzes wegen um drei weitere Jahre verlängert.
Wir empfehlen daher grundsätzlich einen in den nächsten Wochen auslaufenden Mietvertrag unter Einhaltung des Schriftformerfordernisses zu verlängern. Ist eine Verlängerung hingegen generell nicht gewollt, muss dies klar zum Ausdruck gebracht werden, da sich der Mietvertrag sonst automatisch um drei Jahre verlängert.
c.) Darf ich als Mieter einer Geschäftsräumlichkeit diese vorübergehend zu einem anderen als den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden, so zum Beispiel ein Wirtshaus als Catering-Betrieb?
Diese Frage betrifft vor allem den Fall, dass der eigentliche Geschäftszweck vorübergehend nicht verfolgt werden kann und der Mietgegenstand für eine gewisse Zeit anders verwendet wird als im Mietvertrag vereinbart. Dies wäre zum Beispiel dann denkbar, wenn eine Buchhandlung vorübergehend auf einen Online-Handel umstellt, eine Textilschneiderei vorübergehend medizinische Produkte (Schutzmasken etc.) herstellt oder eben ein Wirtshaus auf einen Catering-Betrieb umfunktioniert wird.
In den meisten Fällen wird wohl davon auszugehen sein, dass der Vermieter ohnehin seine Zustimmung nicht verweigern wird. Abgesehen davon, wäre eine vorübergehende Änderung des Mietzweckes ohnehin wohl aber auch ohne Zustimmung des Vermieters möglich, zumindest soweit keine negativen Auswirkungen auf den Mietgegenstand zu erwarten sind. Dies wäre etwa dann denkbar, wenn durch die geänderte Tätigkeit eine besondere Gefahr für den Mietgegenstand zu befürchten wäre, der Mietgegenstand einer höheren Abnutzung ausgesetzt wäre oder aber etwa auch eine höhere Lärmbelastung für Nachbarn entstehen könnte.
Für Gasthäuser möchten wir generell betonen, dass die Zubereitung von Speisen nach wie vor zulässig ist. Die verpflichtende Betriebsschließung anlässlich des Coronavirus betrifft nur den Kundenkontakt. Gasthäuser sind somit jedenfalls berechtigt zubereitete Speisen auszuliefern, oder diese von Lieferdiensten zustellen zu lassen.

Kreditverträge

a.) Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, wenn ich meinen Kredit derzeit nicht an die Bank zurückzahlen kann?
Anlässlich der Corona-Krise wurde am 03.04.2020 ein neues Gesetz verabschiedet, wonach Banken verpflichtet sind Kredite von Verbrauchern und Kleinstunternehmen drei Monate lang zu stunden. Dies gilt für Kreditnehmer, die vor dem 15.03.2020 einen Kredit aufgenommen haben und von der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen sind. Rückzahlungs, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig werden, werden somit jeweils um drei Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag hinausgeschoben, vorausgesetzt dem Kreditnehmer sind die Zahlungen aufgrund von Einkommensausfällen durch die Covid-19-Pandemie „nicht zumutbar“. Für den Verzug dürfen die Banken keine Verzugszinsen verlangen.
b.) Kann meine Bank meinen Kreditvertrag aufgrund der „Corona-Krise“ vorzeitig kündigen bzw. auflösen und somit den Kreditbetrag fällig stellen?
Eine allgemein gültige Antwort auf diese Frage gibt es – wie so oft – leider nicht. Das österreichische Recht kennt keine explizite gesetzliche Bestimmung zur Kündbarkeit von Kreditverträgen in Fällen des Ausbruchs einer Epidemie/Pandemie bzw. einer damit verbundenen wirtschaftlichen Krise.
§ 987 ABGB normiert zwar, dass ein Darlehensvertrag von jedem Vertragsteil jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist. Diese Gründe müssen allerdings jedenfalls auf Seiten des jeweils anderen Vertragspartners liegen. Die derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus, die von keiner der Vertragsparteien ausgelöst wurden, machen die Aufrechterhaltung des Vertrags alleine noch nicht unzumutbar und stellen somit keinen Kündigungsgrund gemäß dieser Bestimmung dar.
Die Kündigungs- bzw. Fälligstellungsgründe werden aber in Kreditverträgen üblicherweise vertraglich ausdrücklich geregelt. Es gilt daher zuallererst einen Blick in den Kreditvertrag zu werfen, um beurteilen zu können, ob die Bank in der aktuellen Situation ein Kündigungs- bzw. Fälligstellungsrecht haben könnte. Vielen Kreditverträgen liegen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) zu Grunde, die ein Kündigungsrecht in nachfolgenden Fällen vorsehen:
1. Wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten (in Frage kommen z.B. Bürgen, Garanten oder eines Sicherheitenbestellers) eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist; oder
2. Wenn der Kunde die Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann und dadurch ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Ein solches beträchtlich erhöhtes Risiko liegt insbesondere bei unmittelbar drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit vor.
Diese Fälle könnten aufgrund der aktuellen Lage somit unter Umständen tatsächlich zu einer Kündigung bzw. Fälligstellung des Kredits führen.
Aufgrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wäre es aber auch denkbar, dass Banken selbst ohne solche Klauseln, zur vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrags berechtigt sind. Dieser hat nämlich bereits entschieden, dass eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden zu jenen Umständen gehört, die es für die Bank unzumutbar erscheinen lassen, das Dauerschuldverhältnis weiter aufrecht zu erhalten.
Allerdings wird eine solche vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages durch die Bank nicht bloß mit einem allgemeinen Hinweis auf die aktuelle Krise möglich sein. Vielmehr muss sich die Krise bereits konkret auf die Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers ausgewirkt haben.
Oftmals kann es in Krisensituationen hilfreich sein, die Bank von sich aus zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise gemeinsam abzustimmen, um so vor allem Vertrauen zu schaffen und eine vorzeitige Fälligstellung des Kredites zu vermeiden.
Zudem wurde auch hier durch das am 03.04.2020 beschlossene Gesetzespaket zumindest etwas Erleichterung geschaffen, da im Falle von Verbraucherkreditverträgen von 01.04.2020 bis 30.06.2020 Kündigungen des Kreditvertrages durch den Kreditgeber, wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, ex lege ausgeschlossen sind. Davon kann zu Lasten des Verbrauchers auch nicht vertraglich abgewichen werden.
Dies gilt grundsätzlich auch für Kleinstunternehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Gerade in der jetzigen Situation sind Banken allerdings generell von der Regierung aufgefordert, einvernehmliche Lösungen mit Kunden zu erzielen und nicht noch zu einer Verschärfung der wirtschaftlichen Lage beizutragen. Inwiefern dies auch für die vorzeitige Fälligstellung von Krediten nach dem 30.06.2020 gilt, wird aber abzuwarten sein. Wir empfehlen jedenfalls mit der Bank das Gespräch zu suchen, wenn Sie bereits Liquiditätsprobleme haben oder in naher Zukunft befürchten.
c.) Kann meine Bank eine Änderung der vereinbarten Kreditbedingungen verlangen?
Wurden – wie dies oft der Fall ist – allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart, könnten derzeit in manchen Fällen tatsächlich diesbezügliche Änderungsrechte der Banken bestehen.
So können Banken im Falle von Krediten mit Unternehmern oft Entgelte für Dauerleistungen (Soll- und Habenzinsen, Kontoführungsgebühren etc.) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach billigem Ermessen ändern. In Betracht kommen hier insbesondere Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, unter Umständen somit aber auch die derzeitige Krise im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Weiters kann eine Bank, wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung rechtfertigen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen. Dies ist natürlich gerade dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers nachteilig verändert haben oder eine solche nachteilige Veränderung bereits vorhersehbar ist. Auch das könnte somit aktuell aus Bankensicht argumentiert werden.
Hinweis:
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir haben diesen Beitrag gründlich recherchiert und unter Einhaltung größtmöglicher Sorgfalt erstellt, übernehmen allerdings keinerlei Haftung für dessen Inhalt und Richtigkeit.
(Stand: 06.04.2020, 17:00 Uhr)
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